
By Sandra Schwarz
Die "richtige" Besteuerung der Altersvorsorge ist ein viel diskutiertes Thema in den Steuerwissenschaften. Die derzeitigen steuerlichen Regelungen folgen keinem einheitlichen Konzept. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2002 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 1.1.2005 eine Neuregelung zu treffen. Die Bundesregierung schlägt mit ihrem Entwurf eines Alterseinkünftegesetzes die nachgelagerte Besteuerung vor.
Sandra Schwarz untersucht, ob die nachgelagerte Besteuerung aus ökonomischer Sicht mit einer Einkommensteuer systemkonform ist oder in Richtung Konsumsteuer weist. Auf der foundation einer Darstellung der Grundkonzeptionen einer Einkommen- und einer Konsumsteuer erfolgt eine Einordnung der steuerjuristischen Argumentation für die vor- bzw. die nachgelagerte Besteuerungsvariante. In einem Ländervergleich werden die Regelungen zur Altersvorsorgebesteuerung in den united states, Österreich und Schweden sowie Frankreich, Großbritannien und Spanien dargestellt und Reformempfehlungen für Deutschland abgeleitet.
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F,or ea=I __ r_~_'n_=1 n (1-(1 +irn) . (1 +i) i ·n Die so ermittelten Ertragsanteile werden entsprechend der im Einkommensteuergesetz fixierten Tabelle einmalig zu Beginn des Rentenbezugs in Abhiingigkeit yom Alters des Steuerpflichtigen festgelegt und bleiben wahrend der gesamten Rentenbezugszeit konstant (§ 22 Nr. 1 S. 3 a) EStG). B. liegt der Ertragsanteil bei 27 %, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn des Rentenbezugs das 65. Lebensjahr vollendet hat. 61 62 63 Fiir Verheiratete verdoppeln sich die Betrage.
B. als Kapitalauszahlung oder Auszahlung in Teilraten, sind die wiihrend der Beitragsphase erwirtschafteten Ertriige und die Ertriige der Auszahlungsphase im ZufluBzeitpunkt ebenfalls nachgelagert zu besteuem (§ 22 Nr. 5 S. ll2 Dafiir soli zur Ermittlung eines steuerpflichtigen Anteils ein Beitrags-/Ertragsverhiiltnis zu Beginn der Auszahlungsphase bestimmt wer- 110 III 112 Vgl. BT-Drs. 14/4595 v. 2001, S. 55, BT-Drs. 1417341 v. 2001, S. 24. Vgl. BT-Drs. 14/4595 v. 2001, S. 66; BMF-Schreiben v.
Vgl. Seeger, in: Sclunidt, EStG, 2003, § 6a Rz. 53. 17 Ruckstellungsbetrag Einmalruckstellung Gegenwartswertverfahren Zeit Diensteintritt Pensionszusage Abb. 3: Rentenbeginn lod Pensionsruckstellung nach Teilwert- und Gegenwartswertverfahren73 Beitrage an den Pensions-Sicherungs-Verein sind fUr den Arbeitgeber Betriebsausgaben, stellen aber keine steuerpflichtige Entlohnung fUr den Arbeitnehmer dar (§ 3 Nr. 62 S. I EStG). Die Ertrage, die das Unternehmen mit den durch Pensionsriickstellungen finanzierten lnvestitionen erwirtschaftet, unterliegen wie die reguliiren Ertrage der Einkommen- oder K6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.